GEMEINDE BÄRISWIL

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Baugesuch - einreichen

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  • Bausekretariat
  • Sie planen ein Bauvorhaben - wir beraten Sie gerne.

    Rechtsgrundlagen
    Die Baurechtliche Grundordnung (Baureglement / Zonenplan) bildet die Rechtsgrundlagen für die gewünschte bauliche Entwicklung unserer Gemeinde. Im Weiteren gelten auch die kantonalen Vorschriften (Baugesetz, Bauverordnung, Bewilligungsdekret, usw.).

    Baurechtliche Grundordnung (Nutzungsplan /grundeigentümerverbindlich)
    Zonenplan Art. 71 BauG: Der Zonenplan legt die Bauzone und ihre Einteilung, die Landwirtschaftszone, die Bauernhofzone, die Weiler- und Erhaltungszone und die weiteren Nutzungszonen fest. Er bezeichnet die Schutz-, Gefahren- und Immissionsgebiete.
    Baureglement Art. 69 BauG: Das Baureglement enthält die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinde, die Vorschriften zum Zonenplan sowie allenfalls abgaberechtliche Bestimmungen. Das Baureglement ist ein kommunales Instrument, in dem Detailbestimmungen der Bauschriften, welche nicht in übergeordneten Gesetzen bereits bestimmt sind, geregelt werden.

    Baubewilligungspflicht
    Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten und die Umwelt beeinträchtigen.
    Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen.

    Bewilligungsfreie Bauvorhaben
    Die Bauvorhaben, welche keiner Baubewilligung bedürfen, sind in Artikel 6 und 7 Bewilligungsdekret (BewD) geregelt.
    Achtung: An schützens- und erhaltenswerten Bauten und Anlagen gelten spezielle Vorschriften. In solchen Fällen berät Sie die Bauabteilung gerne.

    Baubewilligungsarten
    Als kleine Baubewilligungen gelten unter anderem:

    • Kleinbauten, Nebenbauten und Nebenanlagen
    • Unterhaltsarbeiten und Änderungen
    • Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen
    • Fahrnisbauten
    • oberirdische Anlagen zur Baulanderschliessung
    • Strassenreklamen

    Hier genügt die Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Gesuchstellenden die schriftliche Zustimmung der betroffenen Nachschaft vorlegen.

    Als ordentliche Baubewilligungen gelten alle andern. Sie müssen pubiliziert werden. Die Publikation erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des Fraubrunner Anzeigers und wird ab Publikationsdatum 30 Tage bei der Gemeindeverwaltung zur Einsicht öffentlich aufgelegt. Während dieser 30-tägigen Auflagefrist besteht eine Einsprachemöglichkeit gegen das Bauvorhaben.

    Profile
    Die Gesuchstellenden haben zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen. Die Profile haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhen der Fassaden und die Neigung der Dachlinien anzugeben. Die Höhe von oberkant Erdgeschossboden ist mit einer Querlatte zu markieren.

    Fristen
    Bei kleinen Baugesuchen wird mit einer max. Frist von 1 bis 3 Monaten gerechnet. Für ordentliche Baugesuche kann die Baubewilligung je nach Situation in einem Zeitraum zwischen 2 bis 6 Monaten erteilt werden.

    Tipps für die Bauherrschaft zur Beschleunigung des Verfahrens

    • Zwecks Information frühzeitig Kontakt mit der Bauabteilung aufnehmen.
    • Vollständige Gesuchsakten in gewünschter Anzahl datiert und unterzeichnet einreichen.
    • Gesuche für zusätzliche Bewilligungen, Berechnungen (Ausnützungsziffer, Grünflächenziffer, Parkplatzberechnung etc.) sowie allfällige Ausnahmegesuche beilegen

    Gültigkeit Bauentscheid
    Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder wenn die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen wurde.

    Verlängerungsmöglichkeit
    Die Baubewilligungsbehörde kann die Geltungsdauer der Bewilligung aus wichtigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben.

    Lärmschutznachweis
    Unter dem Namen «Cercle Bruit Schweiz» eine Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Auf ihrer Homepage finden Sie viele nützliche Hinweise betreffend Lärmschutz.

    Bauinventar
    Die Objekt-Angaben (Inventarobjekte, ggf. Baugruppen und Strukturgruppen) können Sie im Bauinventar online auf der Website der Denkmalpflege https://denkmalpflege.apps.be.ch/de/collection/ aufrufen.

    Nehmen Sie bitte frühzeitig mit unserer Bauverwaltung Kontakt auf, wenn Sie ein Bauvorhaben in der Gemeinde Bäriswil planen. Wir geben Ihnen gerne Auskunft zum Baubewilligungsverfahren.

     

    eBau

    eBau ist ab 1. März 2022 obligatorisch.

     

    Mit eBau seht eine zentrale elektronische Lösung zur Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens zur Verfügung. Die Baugesuchsformulare sowie alle weiteren Gesuche im Baubewilligungsverfahren müssen neu auf der Plattform von eBau ausgefüllt und zusammen mit den Bauplänen und weiteren Unterlagen auf eBau hochgeladen und der Gemeinde übermittelt werden. Das System generiert das Baugesuchformular, das ausgedruckt und unterschrieben werden muss. Es ist sodann der Gemeinde zusammen mit den unterzeichneten Bauplänen inklusive sämtlicher hochgeladener Unterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

     

    Weitere Informationen zu eBau sind unter www.be.ch/projekt-ebau abrufbar.

     

    Für die Verwendung von eBau ist ein BE-Login erforderlich. Falls Sie noch über keinen BE Login-Zugang verfügen, müssen Sie sich zuerst registrieren.

     

    Geometer / Vermessungswesen

    Nachführungsgeometer
    Grunder Ingenieure AG 
    Bernstrasse 21 
    3400 Burgdorf

    Tel. 034 460 10 10

    Webseite | E-Mail

    Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Nachführungsgeometer gemäss Kantonaler Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) verpflichtet, Bauten aufzunehmen und im Vermessungswerk einzutragen.

    Die Kosten für die Nachführungsarbeiten richten sich nach dem vom Regierungsrat erlassenen Gebührentarif. Kostenpflichtig ist gemäss Gesetz über die amtliche Vermessung die Bewilligungsnehmerin oder der Baubewilligungsnehmer.

     

    Hier finden Sie weitere Informationen und Unterlagen:

    Baureglement, Zonen- und Schutzplan sowie die Baugesuchsformulare können auch bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.

    E-Mail


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