Die Gemeindeversammlungen finden in der Regel zweimal pro Jahr statt. Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte vor, die dem Souverän (allen stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern) vorgelegt werden müssen.
Gemeindeversammlungen haben gegenüber der Urnenabstimmung den Vorteil, dass sich die Bürgerinnen und Bürger umfassender orientieren, die Meinung der Gegenpartei kennen lernen und durch ihr Votum den Gang der Geschäfte beeinflussen können. Die Leitung der Gemeindeversammlung hat die Gemeindepräsidentin.
Datum
2. Dezember 2024
3. Juni 2024
Zeit
20:00 Uhr
20:00 Uhr
Ort
Universalraum, Schulhaus Bäriswil
Universalraum, Schulhaus Bäriswil
Datum
4. Dezember 2023
Zeit
20:00 Uhr
Ort
Universalraum, Schulhaus Bäriswil
Die Gemeindeversammlung beschliesst:
Traktandum 1
Das Budget 2023 und die neue Steueranlage (1. 64 Einheiten) werden genehmigt.
Die Geschäfte werden im Bäriswiler Nr. 184, welcher an alle Haushaltungen verteilt wird, erläutert. Das Budget kann ab 15. November 2022 bei der Gemeindeverwaltung Bäriswil eingesehen oder bezogen werden und wird ab diesem Datum auch hier aufgeschaltet.
Rechtsmittelbelehrung
Gemeindebeschwerden wegen Missachtung der Verfahrensvorschriften sowie gegen Beschlüsse der
Gemeindeversammlung sind innert 30 Tagen schriftlich und begründet an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, zu richten. Die Frist beginnt am Tag nach der Versammlung zu laufen. Verfahrensfehler sind noch an der Gemeindeversammlung zu rügen. Wer rechtzeitige Rüge pflichtwidrig unterlässt, kann gefasste Beschlüsse nachträglich nicht mehr anfechten.
Zu dieser Versammlung sind alle in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger freundlich eingeladen.
Die Gemeindeversammlung beschliesst:
Traktandum 1
Roger Sauter, Hubelweg 3b, wird als Gemeindepräsident per 1. November 2022 still gewählt.
Andrea Geissbühler, Oberer Galgen 26, wird als Gemeinderatsmitglied per 1. Januar 2023 still gewählt.
Die Geschäfte werden im Bäriswiler Nr. 183, welcher an alle Haushaltungen verteilt wird, erläutert. Der Gemeinderat wird die Wahlvorschläge den Stimmberechtigten spätestens 5 Tage vor dem Wahltag im amtlichen Anzeiger bekannt geben.
Rechtsmittelbelehrung
Gemeindebeschwerden wegen Missachtung der Verfahrensvorschriften sowie gegen Beschlüsse der
Gemeindeversammlung sind innert 30 Tagen schriftlich und begründet an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, zu richten. Die Frist beginnt am Tag nach der Versammlung zu laufen. Verfahrensfehler sind noch an der Gemeindeversammlung zu rügen. Wer rechtzeitige Rüge pflichtwidrig unterlässt, kann gefasste Beschlüsse nachträglich nicht mehr anfechten.
Zu dieser Versammlung sind alle in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger freundlich eingeladen.
Beschlüsse
Die Gemeindeversammlung beschliesst:
Traktandum 1
Die Gemeindeversammlung beschliesst einstimmig die Genehmigung des Reglementes zur Erhebung von Konzessionsabgaben der Stromversorgung.
Traktandum 2
Die Genehmigung der Gemeinderechnung unterlag dem fakultativen Referendum (Art. 24 OgR). Die Referendumsfrist wurde im Fraubrunner Anzeiger vom 13. Mai 2022 bekannt gemacht. Die Frist ist unbenützt abgelaufen. Die Gemeinderechnung gilt damit als genehmigt.
Die Geschäfte werden im Bäriswiler Nr. 180, welcher an alle Haushaltungen verteilt wird, ausführlich erläutert. Das Budget kann ab 15. November 2021 bei der Gemeindeverwaltung Bäriswil eingesehen oder bezogen werden und wird ab diesem Datum auch hier aufgeschaltet.
Traktandum 1 -
Feuerwehr Region Moossee, Beschluss Aufgabenübertragungsreglement
Aufgabenübertragungsreglement
Anschlussvertrag Feuerwehr Region Moossee
Reglement Gemeindeunternehmen Feuerwehr Region Moossee
Verordnung zum Reglement Gemeindeunternehmen Feuerwehr Region Moossee (Anstaltsverordnung)
Gesellschaftsvertrag Feuerwehr Region Moossee
Traktandum 2 -
Friedhof- und Bestattungswesen, Beschluss Aufgabenübertragungsreglement
Aufgabenübertragungsreglement
Zusammenarbeitsvertrag Friedhof- und Bestattungswesen
Friedhof- und Bestattungsreglement Gemeinde Hindelbank
Reglement über die Gebühren im Bestattungswesen Gemeinde Hindelbank
Traktandum 3 -
Beitritt zum Gemeindeverband Bevölkerungsschutz Grauholz Nord, Beschluss
Organisationsreglement Gemeindeverband Bevölkerungsschutz Grauholz Nord
Traktandum 4 -
keine Unterlagen
Traktandum 5 -
Budget und Steueranlagen 2022, Beschluss
Budget 2022
Rechtsmittelbelehrung
Gemeindebeschwerden wegen Missachtung der Verfahrensvorschriften sowie gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind innert 30 Tagen schriftlich und begründet an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zu richten. Die Frist beginnt am Tag nach der Versammlung zu laufen. Verfahrensfehler sind noch an der Gemeindeversammlung zu rügen. Wer rechtzeitige Rüge pflichtwidrig unterlässt, kann gefasste Beschlüsse nachträglich nicht mehr anfechten.
Zu dieser Versammlung sind alle in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger freundlich eingeladen.
Die Gemeindeversammlung beschliesst:
Traktandum 1
Die Gemeindeversammlung beschliesst mit 36 zu 24 Stimmen die Ablehnung des Reglementes über die Feuerwehr Region Moossee (Aufgabenübertragungsreglement).
Traktandum 2
Die Gemeindeversammlung beschliesst mit grossem Mehr das Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen (Aufgabenübertragungsreglement).
Traktandum 3
Die Gemeindeversammlung beschliesst einstimmig den Beitritt zum Gemeindeverband Bevölkerungsschutz Grauholz Nord für die Erledigung der Gemeindeaufgaben im Bereich Zivilschutz sowie Regionales Führungsorgan per 1. Januar 2024.
Traktandum 4
Die Gemeindeversammlung beschliesst einstimmig den Austritt aus dem Gemeindeverband Regionales Kompetenzzentrum Bevölkerungsschutz Bern-Mittelland per 31. Dezember 2023.
Traktandum 5
Die Gemeindeversammlung beschliesst einstimmig:
1. Die Steueranlage wird auf 1.54 Einheiten festgesetzt (unverändert).
2. Die Liegenschaftssteuer wird auf 1.2 ‰ des amtlichen Wertes festgesetzt (unverändert).
3. Das Budget 2022 wird gemäss untenstehender Tabelle genehmigt.
Aufwand | Ertrag | |
---|---|---|
Gesamthaushalt | CHF 4'128'380.00 | CHF 3'959'625.00 |
Aufwandüberschuss | CHF -168'755.00 | |
Allgemeiner Haushalt | CHF 3'566'950.00 | CHF 3'339'425.00 |
Aufwandüberschuss | CHF -227'525.00 | |
SF Wasser | CHF 178'010.00 | CHF 207'900.00 |
Ertragsüberschuss | CHF 29'890.00 | |
SF Abwasser | CHF 241'520.00 | CHF286'200.00 |
Ertragsüberschuss | CHF -44'680.00 | |
SF Abfall | CHF 141'900.00 | CHF 126'100.00 |
Aufwandüberschuss | CHF -15'800.00 |
1. Grundsatz
Gemeindeversammlungen dürfen ohne Beschränkung der Anzahl Teilnehmende durchgeführt werden. Es muss jedoch ein Schutzkonzept vorhanden sein und umgesetzt werden. Das Schutzkonzept zeigt auf, wie die Gemeindeversammlung unter Einhaltung von Schutzmassnahmen (Hygiene, Abstand und Maskenpflicht) durchgeführt werden kann. Für die Umsetzung und Einhaltung des Schutzkonzepts sind Elisabeth Allemann Theilkäs, Gemeindepräsidentin sowie Janine Schmid, Gemeindeverwalterin, zuständig.
2. Schutz der besonders gefährdeten Personen
Besonders gefährdete Personengruppen werden ermutigt, sich bei einer Teilnahme so gut wie möglich vor Ansteckung zu schützen. Die Teilnahme von besonders gefährdeten Personen an der Gemeindeversammlung ist letztlich eine individuelle Entscheidung und unterliegt der Eigenverantwortung des Einzelnen.
3. Covid-19 erkrankte Personen
Kranke Personen sollen zu Hause bleiben, ebenfalls Personen, die mit einer erkrankten Person in einem Haushalt leben oder engen Kontakt hatten. Hier gelten die jeweiligen Empfehlungen des BAG zu Isolation und Quarantäne sowie die Weisungen und Anordnungen der zuständigen kantonalen Stellen.
4. Zugang
• Die Gemeindeversammlung findet aus Platzgründen in der Turnhalle statt. Der Zugang erfolgt via Schulhauseingang.
• Die Versammlungsteilnehmenden werden gebeten, rechtzeitig zur Gemeindeversammlung zu erscheinen, damit es möglichst nicht zu Staus beim Eingang kommt.
• Am Eingang stehen Hygienestationen mit Desinfektionsmittel zur Benützung bereit. Die Versammlungsteilnehmenden werden aufgefordert, am Eingang die Hände zu desinfizieren.
• Die Garderobe bleibt gesperrt – Jacken und Mäntel sind in den Versammlungsraum mitzunehmen, da dort Wert auf gute Belüftung gelegt wird und es kühl werden kann.
5. Sitzordnung
Zwischen den Stühlen bleibt jeweils einen Platz frei bzw. eine Lücke. Von der Versammlungsleitung zur ersten Besucherreihe wird genügend Abstand eingeräumt.
6. Informationskonzept
Als Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene wird das Informationsmaterial des BAG (Plakate, etc.) prominent angebracht.
7. Distanzregeln
Abstand halten gilt auch weiterhin: Die «physische Distanz» von anderthalb Metern ist wenn immer möglich – trotz Maskentragpflicht - einzuhalten.
8. Maskentragpflicht
Gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage Art. 6 gilt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie eine Maskentragpflicht. Alle Teilnehmenden der Gemeindeversammlung sind deshalb verpflichtet, eine Maske zu tragen. Die Gemeinde stellt hierfür Personen, die keine Maske mitgebracht haben, kostenlos eine Maske zur Verfügung. Personen, die an der Gemeindeversammlung sprechen, dürfen für die Dauer ihres Vortrags bzw. Votums die Maske weglegen. Keine Maskentragpflicht gilt für Personen, die nachweisbar über ein entsprechendes ärztliches Attest verfügen. Für solche Personen sind Sitzplätze mit einem Abstand von mindestens anderthalb Meter vorgesehen.
9. Recht zur Teilnahme
Die Stimmberechtigten haben grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme an der Gemeindeversammlung und damit zur Wahrnehmung ihrer politischen Rechte. Wird das Tragen der Maske trotz generell geltender Maskenpflicht verweigert, müssen sie den Versammlungsraum trotzdem verlassen. Eine Maske tragen heisst nicht nur, sich selber zu schützen. Es bedeutet viel mehr, auch zum Schutz der anderen Versammlungsteilnehmenden beizutragen. Der Schutz der übrigen Teilnehmenden geht dem Recht auf Ausübung der politischen Rechte vor. Vorbehalten bleibt ein Verzicht auf das Tragen einer Schutzmaske bei einem nachweisbaren Dispens aus gesundheitlichen Gründen.
Bäriswil, 2. November 2021
Janine Schmid
Gemeindeverwalterin
Die Geschäfte werden im Bäriswiler Nr. 176, welcher an alle Haushaltungen verteilt wird, ausführlich erläutert. Das Budget kann ab 16. November 2020 bei der Gemeindeverwaltung Bäriswil eingesehen oder bezogen werden.
Budget 2021
Rechtsmittelbelehrung
Gemeindebeschwerden wegen Missachtung der Verfahrensvorschriften sowie gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind innert 30 Tagen schriftlich und begründet an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zu richten. Die Frist beginnt am Tag nach der Versammlung zu laufen. Verfahrensfehler sind noch an der Gemeindeversammlung zu rügen. Wer rechtzeitige Rüge pflichtwidrig unterlässt, kann gefasste Beschlüsse nachträglich nicht mehr anfechten.
Zu dieser Versammlung sind alle in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger freundlich eingeladen.
Die Gemeindeversammlung beschliesst
Budget 2021:
Aufwand | Ertrag | |
---|---|---|
Gesamthaushalt | CHF 4'008’040.00 | CHF 3‘915’024.60 |
Aufwandüberschuss | CHF -93'015.40 | |
Allgemeiner Haushalt | CHF 3‘475’910.00 | CHF 3‘405'224.60 |
Aufwandüberschuss | CHF -70'685.40 | |
SF Wasser | CHF 154‘610.00 | CHF 161‘200.00 |
Ertragsüberschuss | CHF 6‘590.00 | |
SF Abwasser | CHF 240‘820.00 | CHF220‘800.00 |
Ertragsüberschuss | CHF -20’020.00 | |
SF Abfall | CHF 136’700.00 | CHF 127’800.00 |
Aufwandüberschuss | CHF -8’900.00 |
1. Grundsatz
Gemäss Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Massnahmen-Verordnung) Art. 4c3 Abs. 1, dürfen Gemeindeversammlungen in der aktuellen Lage stattfinden, wenn ein Schutzkonzept vorliegt und umgesetzt wird. Das Schutzkonzept zeigt auf, wie die Gemeindeversammlung unter Einhaltung von Schutzmassnahmen durchgeführt wer-den kann. Für die Umsetzung und Einhaltung des Schutzkonzepts sind Elisabeth Allemann Theil-käs, Gemeindepräsidentin sowie Janine Schmid, Gemeindeverwalterin, zuständig.
2. Schutz der besonders gefährdeten Personen
Besonders gefährdete Personengruppen werden ermutigt, sich bei einer Teilnahme so gut wie möglich vor Ansteckung zu schützen. Die Teilnahme von besonders gefährdeten Personen an der Gemeindeversammlung ist aber letztlich eine individuelle Entscheidung und unterliegt der Ei-genverantwortung des Einzelnen.
3. Covid-19 erkrankte Personen
Kranke Personen sollen zu Hause bleiben, ebenfalls Personen, die mit einer erkrankten Person in einem Haushalt leben oder engen Kontakt hatten. Hier gelten die jeweiligen Empfehlungen des BAG zu Isolation und Quarantäne sowie die Weisungen und Anordnungen der zuständigen kan-tonalen Stellen.
4. Zugang
5. Sitzordnung
Die Stühle stehen jeweils im Abstand von 1.5m zueinander. Auf den Stühlen liegt jeweils ein Re-gistrationszettel, auf dem die Personalien aufzuschreiben sind. Beim Verlassen des Saals sind die Zettel in die bereitgestellte Box am Ausgang der Turnhalle zu legen.
6. Informationskonzept
Als Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnah-men wie Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene wird das Informati-onsmaterial des BAG (Plakate, Screens etc.) prominent angebracht.
7. Distanzregeln
Abstand halten gilt auch weiterhin: Die «physische Distanz» von anderthalb Metern ist wenn immer möglich – trotz Maskentragpflicht - einzuhalten. Von der Versammlungsleitung zur ersten Besucherreihe wird genügend Abstand eingeräumt.
8. Maskentragpflicht
Gemäss der Verordnung über die Maskentragpflicht zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gilt ab dem 12. Oktober 2020 im Kanton Bern eine Maskentragpflicht in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen. Alle Teilnehmenden sind deshalb verpflichtet, eine Maske zu tragen. Die Gemein-de stellt hierfür Personen, die keine Maske mitgebracht haben, kostenlos eine Maske zur Verfügung.
9. Tracking-Massnahmen
Trotz Maskentragpflicht werden die Kontaktdaten erfasst. Die Gemeindeverwaltung stellt eine sichere Aufbewahrung der Angaben sicher. Die Personendaten werden während 14 Tagen auf-bewahrt und anschliessend vernichtet.
Sollten sich im Nachgang der Gemeindeversammlung herausstellen, dass eine auf COVID-19 positiv-getestete Person an dem Anlass teilgenommen hat, wird diese gebeten, umgehend die Gemeindeverwaltung zu informieren, damit das Kantonsarztamt beigezogen werden kann, um über allfällige Quarantänemassnahmen zu entscheiden.
10. Recht zur Teilnahme
Die Stimmberechtigten haben grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme an der Gemeindeversamm-lung und damit zur Wahrnehmung ihrer politischen Rechte. Wird das Tragen der Maske trotz generell geltender Maskenpflicht verweigert, müssen sie den Versammlungsraum trotzdem ver-lassen. Eine Maske tragen heisst nicht nur, sich selber zu schützen. Es bedeutet viel mehr, auch zum Schutz der anderen Versammlungsteilnehmenden beizutragen. Der Schutz der übrigen Teil-nehmenden geht dem Recht auf Ausübung der politischen Rechte vor. Vorbehalten bleibt ein Verzicht auf das Tragen einer Schutzmaske bei einem nachweisbaren Dispens aus gesundheitli-chen Gründen.
Bäriswil, 5. November 2020
Janine Schmid
Gemeindeverwalterin
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