Stimmrecht
Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und seit 3 Monaten in der Gemeinde angemeldet sind, sind in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt. Sie können an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen und für neu zu besetzende Kommissions- oder Gemeinderatssitze kandidieren.
Recht auf Information
Die Stimmberechtigten haben Anspruch auf Information soweit nicht die Schweigepflicht oder der Datenschutz entgegenstehen. Der Gemeinderat informiert regelmässig via „Bäriswiler“, an Orientierungs- oder Gemeindeversammlungen, im Anzeiger Kirchberg oder wenn es die Umstände erfordern in anderer geeigneter Art und Weise.
Initiativrecht (Vorschlagsrecht)
10% der Stimmberechtigten können mit einer Initiative verlangen, dass das zuständige Organ ein bestimmtes Geschäft behandelt. Die Initiative ist gültig, wenn sie als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht wird, nicht rechtswidrig ist und nur einen Gegenstand umfasst (Einheit der Materie).
Antragsrecht
Die Stimmberechtigten können an Gemeindeversammlungen zu traktandierten Geschäften Ordnungs-, Rückweisungs- oder Änderungsanträge stellen. Zudem haben sie die Möglichkeit, im Verschiedenen einen Antrag zu stellen. Über nicht traktandierte Geschäfte kann jedoch nicht abschliessend befunden werden. Ein Antrag im Verschiedenen kann erheblich erklärt oder verworfen werden. Erheblich erklärte Anträge verpflichten den Gemeinderat, sich mit diesem Geschäft zu befassen und, falls dies im Antrag verlangt wurde, das Geschäft einer nächsten Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Recht zur Mitwirkung
In diversen Spezialgesetzen ist eine Mitwirkung der Bevölkerung oder der Grundeigentümer verankert. Eine Mitwirkung kann in Form einer Stellungnahme, eines konkreten Vorschlages oder mit einer anderen geeigneten Eingabe erfolgen.
Ungeschriebenes Recht
Einwohnerinnen und Einwohner können sich jederzeit mit Wünschen, Ideen und Anregungen an den Gemeinderat oder an die Gemeindeverwaltung wenden.

